c) Auch diesbezüglich ist der beschwerdeführerischen Auffassung zuzustimmen. Zu beachten ist, dass nicht ersichtlich ist und von der Vorinstanz auch nicht dargelegt wird, inwiefern sich die Arbeitgeberin hätte veranlasst sehen müssen, weitere Informationen als diejenigen über den Beschwerdeführer selber weiterzuleiten. Auch für den Beschwerdeführer bestand, nachdem seine Arbeitgeberin die Notwendigkeit der Lohnreduktion (nochmals) bestätigt hatte, kein Anlass, von der Arbeitgeberin weiterführende Auskünfte zu verlangen.