b) Diese vorinstanzlichen Erwägungen, ist der Beschwerdeführer der Meinung, entbehrten jeglichen Realitätssinns. Es könne wohl kaum ernsthafterweise davon ausgegangen werden, dass Unternehmen bereit seien, in familienrechtlichen Verfahren ihrer Angestellten Firmeninterna im Detail auszubreiten. Insbesondere, da sie alles andere als sicher sein könnten, dass diese dadurch nicht in irgendeiner Form publik gemacht würden. Dass die Firmenverantwortlichen sich somit weitestmöglich bedeckt halten und nur in sehr allgemeiner Form Auskunft geben würden, könne kaum überraschen und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Übrigen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass das Schrei-