2.7 a) Auch ein zweites, von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers direkt an das Obergericht adressierte Schreiben, erwog die Vorinstanz, vermöge im Hinblick auf das Ausmass der Gehaltsreduktion nicht hinreichend zu überzeugen. Zwar sei von der Notwendigkeit verschiedener einschneidender Massnahmen die Rede, mittels welcher das Weiterbestehen der Firma garantiert werden solle. Welcher Art diese verschiedenen einschneidenden Massnahmen seien, konkretisiere besagtes Schreiben indes nicht näher; auch fehlten jedwelche Angaben darüber, ob auch bei anderen Angestellten Lohnkürzungen durchgesetzt worden und in welchem Verhältnis zu deren Lohn allfällige Reduktionen gestanden seien.