bb) Gleich verhält es sich mit dem von der Vorinstanz erwähnten zeitlichen Aspekt des Bestätigungsschreibens vom 9. Januar 2003. Zum einen ist weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt im Dezember 2002 die Lohngespräche bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Zum andern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand des Jahreswechsels berechtigt.