auch in der Literatur auf formlose Änderung von Arbeitsverträgen - wobei vorliegend immerhin eine schriftliche Bestätigung bei den Akten liegt (ER act. 14/4) - hingewiesen wird (vgl. Streiff/vonKaenel. Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich1992, N 4 zu Art. 320 OR). Dass neben dem Lohn auch andere Punkte des Arbeitsvertrages abzuändern gewesen wären, was für die Neuausfertigung eines Arbeitsvertrages sprechen würde, wird von keiner Seite vorgebracht. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich als willkürlich.