c) aa) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass nicht ganz klar ist, weshalb die - wenn auch erhebliche - Lohnsenkung glaubhafter wäre, wenn die Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag ausgestellt hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Arbeitgeberin zur Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages hätte verpflichtet sehen müssen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine entsprechende Vereinbarung fehlt. Zu erinnern ist sodann daran, dass im Einzelarbeitsvertragsrecht der Grundsatz der Formfreiheit gilt und - 22 -