Eine Lohnsenkung in der geltend gemachten Höhe hätte ohne Weiteres die Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages gerechtfertigt; in Anbetracht der offenbar bereits im Dezember 2002 bekannten notwendigen Einschränkungen wecke das bezüglich der neuen Gehaltskonditionen am 9. Januar 2003 verfasste Schreiben zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der darin umschriebenen neuen Lohnverhältnisse (KG act. 2 S. 15 f.).