b) Die Vorinstanz erwog, auch die äusserst unprätentiöse betriebliche Umsetzung der Lohnsenkung stimme skeptisch. Im Schreiben der E. AG vom 9. Januar 2003 werde dem Beschwerdeführer unter anderem bestätigt, aufgrund der mit ihm bereits im Dezember 2002 geführten Gespräche betrage das Monatsgehalt ab Januar 2003 Fr. 7'500.-- x 12. Eine Lohnsenkung in der geltend gemachten Höhe hätte ohne Weiteres die Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages gerechtfertigt;