Ebenfalls nicht klar sei, weshalb das Schreiben vom 9. Januar 2003 "in Anbe-tracht der offenbar bereits im Dezember 2002 bekannten notwendigen Einschränkungen zusätzlich Zweifel an der Richtigkeit der darin umschriebenen Lohnverhältnisse" wecken sollte. Notorisch sei, dass gerade bei Unternehmen im Zuge der Jahresschlussarbeiten usw. sich gewisse, nicht prioritäre Arbeiten verzögerten. Dass das genannte Schreiben erst mit Datum vom 9. Januar 2003 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, erscheine dementsprechend keineswegs aussergewöhnlich. Dringlichkeit habe im Übrigen nicht bestanden. Bereits die mündlichen Vereinbarungen seien bindend gewesen (KG act. 1 S. 10 f.).