Wie sich aus dem Schreiben der beschwerdeführerischen Arbeitgeberin vom 6. August 2003 ergebe, handle es sich ja um eine "neue Lohnvereinbarung", somit um eine teilweise Abänderung des bestehenden, schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Februar 1996. Dieser Arbeitsvertrag enthalte insbesondere keinen Vorbehalt, wonach für Abänderungen die schriftliche Form eingehalten werden müsste. Ebenfalls nicht klar sei, weshalb das Schreiben vom 9. Januar 2003 "in Anbe-tracht der offenbar bereits im Dezember 2002 bekannten notwendigen Einschränkungen zusätzlich Zweifel an der Richtigkeit der darin umschriebenen Lohnverhältnisse" wecken sollte.