Es sind zu verschiedene Varianten der Kostenersparnis denkbar, als dass das Gericht aufgrund des vorliegenden Aktenstandes eine davon als für die Arbeitgeberin einer Partei naheliegender bezeichnen könnte. Offen gelassen werden kann, ob an der vorinstanzlichen Argumentation aufgrund weiterer Abklärungen, z.B. der Konfrontation des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitgeberin mit den entsprechenden Überlegungen, festgehalten werden könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich als begründet.