Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ansicht des Obergerichts, welche Art der Ausgabenminimierung in einem Unternehmen naheliegend sei, auch nur als Indiz nicht geeignet ist, behauptete und von der Arbeitgeberin bestätigte Massnahmen per se in Frage zu stellen. Es sind zu verschiedene Varianten der Kostenersparnis denkbar, als dass das Gericht aufgrund des vorliegenden Aktenstandes eine davon als für die Arbeitgeberin einer Partei naheliegender bezeichnen könnte.