Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Vorinstanz als Indiz geeignet sind, die vom Beschwerdeführer behauptete Lohnkürzung bzw. die entsprechenden Bestätigungen der Arbeitgeberin (mit) in Frage zu stellen, was der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss als willkürliche Beweiswürdigung rügt. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ansicht des Obergerichts, welche Art der Ausgabenminimierung in einem Unternehmen naheliegend sei, auch nur als Indiz nicht geeignet ist, behauptete und von der Arbeitgeberin bestätigte Massnahmen per se in Frage zu stellen.