Allein dass der Beschwerdeführer anderer Meinung ist und seine eigene Ansicht derjenigen des Obergerichts entgegensetzt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht unhaltbar erscheinen zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Vorinstanz als Indiz geeignet sind, die vom Beschwerdeführer behauptete Lohnkürzung bzw. die entsprechenden Bestätigungen der Arbeitgeberin (mit) in Frage zu stellen, was der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss als willkürliche Beweiswürdigung rügt.