Soweit der Beschwerdeführer die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Vorinstanz als willkürlich kritisiert, erweist sich dieser Vorwurf als zu wenig substanziiert. Allein dass der Beschwerdeführer anderer Meinung ist und seine eigene Ansicht derjenigen des Obergerichts entgegensetzt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht unhaltbar erscheinen zu lassen.