bb) Nicht zu überzeugen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Lohn sei auch nach der Kürzung immer noch einiges höher gewesen als der eines "einfachen" Angestellten. Zum einen fehlen Hinweise darauf, aus welchen Aktenstellen sich das Lohnniveau der "einfachen" Angestellten ergeben würde. Zum anderen ist unerfindlich, weshalb der Lohn des Geschäftsführers nicht um einiges höher als derjenige "einfacher" Angestellter sein sollte.