Tatsache sei, dass der Verwaltungsratspräsident sowie der Delegierte der Holding gegenüber der Vorinstanz bestätigt hätten, dass die Kürzung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nötig gewesen sei. Dementsprechend würden die Ausführungen der Vorinstanz zum Thema, wie in Unternehmen im Allgemeinen Kosteneinsparungen vorgenommen würden, reichlich spekulativ wirken. Zweifelhaft sei einerseits, ob die beschriebenen Zusammenhänge notorisch seien, andererseits auch, ob sie allgemein gültig sein sollten. Richtig sei wohl vielmehr, dass jedes Unternehmen diejenigen Massnahmen zu treffen habe, die der ihm eigenen Situation und Struktur entspreche.