Salärkürzungen getätigt würden. Die Vorinstanz verweist dazu auf die Klageantwort der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin vor Erstinstanz (ER act. 13 S. 15 i.V.m. ER Prot. S. 4). Damals wurde ausgeführt, im vergangenen Dezember hätten bei der Arbeitgeberfirma des Beschwerdeführers betriebsübergreifende Mitarbeitergespräche stattgefunden, aus welchen generell eine Nulllohnrunde und beim Beschwerdeführer eine markante Saläreinbusse resultiert hätte. Es seien auch drei bis fünf andere Mitarbeiter entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Saläreinbusse akzeptieren müssen. Angesichts dieser Ausführungen hält die vorinstanzliche Erwägung der Willkürprüfung stand.