bb) Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt eine selbstständige Rüge erheben will, ist unklar. Die Bemerkung des Beschwerdeführers bezieht sich wohl auf die vorinstanzliche Erwägung, es überzeuge selbst unter Berücksichtigung der momentanen Wirtschaftslage nicht, dass bei einer generellen Nulllohnrunde gerade nur beim Geschäftsführer des Unternehmens derart gravierende - 19 -