Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern seine Unterschriftenberechtigung gegen die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer stehe in der Geschäftshierarchie der E. AG weit oben, sprechen würde. Der Beschwerdeführer vermag demnach mit seiner Argumentation keine willkürliche tatsächliche Feststellung darzutun. c) aa) Es treffe auch nicht zu, wendet der Beschwerdeführer sodann ein, dass nur bei ihm Lohnkürzungen getätigt worden seien. Wie er ausgeführt habe, seien auch bei anderen Mitarbeitern Lohnkürzungen angestanden. Diese Mitarbeiter hätten die Lohnkürzungen aber nicht akzeptiert und seien entlassen worden (KG act. 1 S. 9).