Zum andern übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, die Vorinstanz treffe aufgrund der Unterschriftenregelung eine willkürliche Feststellung über die hierarchische Einreihung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Überlegung nicht nur auf die Unterschriftenregelung stützt, sondern sich auch auf die Position des Beschwerdeführers gemäss Anstellungsvertrag bzw. Anhang dazu bezieht. Diese Erwägungen bleiben unangefochten. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern seine Unterschriftenberechtigung gegen die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer stehe in der Geschäftshierarchie der E. AG weit oben, sprechen würde.