bb) Zum einen findet die beschwerdeführerische Ansicht, die Vorinstanz deute an, er habe hierarchisch eine höhere Stellung als G., in der angefochtenen Erwägung keine Stütze. Die Interpretation des Beschwerdeführers geht über den Wortlaut und dessen Bedeutung im vorinstanzlichen Urteil hinaus. Dass die Vorinstanz der Meinung wäre, der Beschwerdeführer sei in der Hierarchie weiter oben als G., weshalb dessen Bestätigung nichts besage, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid, trotz des Hinweises auf die Unterschriftenregelung, nicht entnehmen.