Es gebe viele Verwaltungsräte, die keine Unterschriftsberechtigung hätten, trotzdem seien sie etwa den Direktoren übergeordnet, obwohl diese über die Unterschriftsberechtigung verfügten. Die Vorinstanz unterliege einem Irrtum, wenn sie ausführe, dass G. ohne genauere Funktionsbezeichnung im Handelsregisterauszug der Firma E. AG aufgeführt werde und "nur" die Kollektivprokura habe, währenddem der Beschwerdeführer die Kollektivunterschrift gleich wie der Verwaltungsratspräsident besitze. Damit wolle die Vorinstanz wohl andeuten, dass der Beschwerdeführer eine hierarchisch höhere Stellung habe als - 18 -