b) aa) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei den Feststellungen der Vorinstanz zur Frage seiner hierarchischen Stellung handle es sich um reine Vermutungen bzw. offenkundige Fehlbeurteilungen und somit um willkürliche tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Zwar habe er als Geschäftsführer eine wichtige Stellung im operativen Geschäft, doch sei die Unterschriftenregelung nicht zwingend Ausdruck der hierarchischen Stellung in einem Unternehmen. Es gebe viele Verwaltungsräte, die keine Unterschriftsberechtigung hätten, trotzdem seien sie etwa den Direktoren übergeordnet, obwohl diese über die Unterschriftsberechtigung verfügten.