Dies sollte ausgeprägt für einen Geschäftsführer gelten, dessen Aufgabe in einer solchen Situation in der Planung, Anordnung und Durchführung der betrieblichen Sanierung bestehe und nicht in einer punktuellen, auf die eigenen Bezüge beschränkten Lohnkürzung. Dass im Betrieb des Beschwerdeführers beim fixen Lohn des Geschäftsführers demgegenüber ein enormer Abstrich getätigt, nach wie vor aber eine allfällige, vom Geschäftsergebnis abhängige Abschlussgratifikation in Aussicht gestellt werde, rücke die Darstellung des Beschwerdeführers zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht.