Im Gegenteil werde das verbleibende Personal vor Kürzungen der fixen Entschädigung so weit wie möglich verschont, um nicht zusätzlich zur gestiegenen Arbeitsplatzunsicherheit auch die Motivation und die Leistungsbereitschaft zu unterlaufen. Dies sollte ausgeprägt für einen Geschäftsführer gelten, dessen Aufgabe in einer solchen Situation in der Planung, Anordnung und Durchführung der betrieblichen Sanierung bestehe und nicht in einer punktuellen, auf die eigenen Bezüge beschränkten Lohnkürzung.