Entsprechend werde unter 'Ziele der Stelle' seine Position als Geschäftsführer als weitgehend eigenständiger Unternehmer in Schlüsselstellung, von dessen Können und Einsatz der Erfolg seiner Unternehmung abhänge, definiert. Der Beschwerdeführer stehe in der Geschäftshierarchie der E. AG demnach weit oben. Dass bei einer generellen Nulllohnrunde aber gerade nur beim Geschäftsführer des Unternehmens derart gravierende Salärkürzungen getätigt würden, überzeuge selbst unter Berücksichtigung der momentanen Wirtschaftslage nicht. Davon abgesehen seien es notorischerweise zuerst die variablen Kosten, bzw. die Lei- - 17 -