2.5 a) Die nächste Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf folgende vorinstanzliche Erwägungen (KG act. 2 S. 14 f.): Im Handelregisterauszug der E. AG vom 2. April 2003, so die Vorinstanz, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer aufgeführt. Im Gegensatz zu den ohne nähere Funktionsbezeichnung genannten F. und G., welche bloss eine Kollektivprokura zu zweien aufwiesen, verfüge er gleich wie der Präsident sowie das einzige Mitglied des Verwaltungsrates über eine Kollektivunterschrift zu zweien. Gemäss Anhang zum Anstellungsvertrag vom 29. Februar 1996 sei ihm sämtliches Personal der Unternehmung unterstellt, wogegen er selbst direkt dem Verwaltungsrat rapportiere.