O., N 3 zu § 148 ZPO). Zu beachten ist allerdings, dass eine Partei die Mitwirkung an der Beweiserhebung durchaus auch aus Motiven heraus ablehnen kann, welche beweismässige Schlüsse zu ihren Lasten nicht rechtfertigen (Nonn, Die Beweiswürdigung im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Basel- Landschaft, Basel u.a. 1996, S. 59). Auch vor dem Hintergrund dieser Bestimmung hätte sich demnach die Vorinstanz mit der Begründung des Beschwerdeführers befassen müssen, wenn sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben berücksichtigen wollte.