Die Vorinstanz hat insofern die Begründungspflicht verletzt und damit gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen, was eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellt. Zum selben Schluss führt auch die Beurteilung im Hinblick auf § 148 ZPO. Diese Bestimmung sieht die freie Beweiswürdigung durch das Gericht vor und verlangt, dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung, zu berücksichtigen. Die Vorschrift - 16 -