Zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber ein, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang seine Begründung, weshalb er keine genaueren Angaben zu den Löhnen anderer Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen machen wollte, unbeachtet gelassen bzw. sich damit nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht hat nicht ausgeführt, inwiefern die Begründung des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen oder aus welchen Gründen sie nicht glaubhaft wäre. Die Vorinstanz hat insofern die Begründungspflicht verletzt und damit gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen, was eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff.