d) Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt. Dabei kann zwar zum einen offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer mit der Verwendung des Wortes "verweigern" begriffsnotwendig eine gewisse Renitenz angelastet wird. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verwende die Unklarheit gegen ihn, nehme an, seine Angaben zum Lohn seien generell unzutreffend und sehe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lohnreduktion (nur deshalb) gesamthaft als unglaubwürdig an, in dieser Absolutheit nicht zutrifft.