andere Mitarbeiter in vergleichbarer Position mit derart erheblichen Lohneinbussen konfrontiert gewesen seien, dürfe im Lichte der bereits dargelegten Ausführungen betreffend firmeninterner Angelegenheiten nicht dazu führen, diese Unklarheit gegen den Beschwerdeführer zu verwenden und anzunehmen, seine Angaben zum Lohn seien generell unzutreffend. Dies mache die Vorinstanz aber im Ergebnis, indem sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lohnreduktion gesamthaft als unlaubwürdig ansehe. Die Vorinstanz treffe ihre Schlussfolgerung aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 8 f.).