Der Einzelrichter hätte den Beschwerdeführer aber zumindest ermahnen oder ihm verständlich machen müssen, dass die Nichtbeantwortung der entsprechenden Frage allenfalls Konsequenzen haben könnte. Dies habe der Einzelrichter aber nicht getan, weshalb davon auszugehen sei, dass er dieser Frage gar kein so grosses Gewicht beigemessen bzw. die vom Beschwerdeführer genannte Begründung als gerechtfertigt akzeptiert habe (KG act. 1 S. 15 f.). cc) Dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers kein klares Bild darüber gewinnen lasse, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, ob auch - 14 -