Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe implizit hervor, dass sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund firmeninterner Weisungen nichts zur Frage allfälliger Lohnveränderungen bei anderen Mitarbeitern gesagt habe, als Teil der Beweiskette in die Beweiswürdigung, nämlich als Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung im Sinne von § 148 ZPO, miteinbezogen habe. Der Einzelrichter hätte den Beschwerdeführer aber zumindest ermahnen oder ihm verständlich machen müssen, dass die Nichtbeantwortung der entsprechenden Frage allenfalls Konsequenzen haben könnte.