Zwar seien Mitglieder der Gerichte und Rechtsanwälte grundsätzlich der Schweigepflicht unterworfen, nicht jedoch die Gegenpartei, welche solche Informationen durchaus weiterverbreiten könnte. Der Einwand des Beschwerdeführers sei somit berechtigt gewesen. Allenfalls wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen und es wären entsprechende Schutzmassnahmen vorzukehren gewesen, um solche Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Diese Fragen seien aber nicht diskutiert, geschweige denn überhaupt aufgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anlass gehabt, von sich aus weiter darauf einzugehen.