legen habe. Im Übrigen gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Begründung ein, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Schweigens zu dieser Frage angegeben habe. Anlässlich der persönlichen Befragung habe er erklärt, dass ohne Einwilligung der Holding über firmeninterne Angelegenheiten keine Auskünfte erteilt werden dürften. Dass die meisten Unternehmen kein Interesse daran hätten, die Höhe der bezahlten Löhne publik zu machen, dürfe bekannt sein. Zwar seien Mitglieder der Gerichte und Rechtsanwälte grundsätzlich der Schweigepflicht unterworfen, nicht jedoch die Gegenpartei, welche solche Informationen durchaus weiterverbreiten könnte.