Eine Verweigerung liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch auf die Frage des Einzelrichters geantwortet, dass er diese Frage nicht beantworten möchte, weil es sich dabei um eine firmeninterne Angelegenheit handle. Begriffsnotwendig sei in der Verweigerung aber ein gewisses Mass an Renitenz enthalten, welche hier nicht zum Ausdruck gekommen sei und auch nicht vorge- - 13 -