b) aa) Es stelle eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dar, wendet der Beschwerdeführer ein, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe die Beantwortung der Frage, ob auch der Projektleiter C. sowie der Serviceleiter D. eine Lohnveränderung hätten hinnehmen müssen, "verweigert" habe. Eine Verweigerung liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch auf die Frage des Einzelrichters geantwortet, dass er diese Frage nicht beantworten möchte, weil es sich dabei um eine firmeninterne Angelegenheit handle.