Ein unmissverständlich klares Bild darüber, ob nebst dem Beschwerdeführer - bei welchem es sich immerhin um den Geschäftsführer der E. AG handle - auch andere Mitarbeiter in vergleichbarer Position mit derart erheblichen Lohneinbussen konfrontiert gewesen seien, lasse sich auch aufgrund der weiteren Angaben des Beschwerdeführers vor Erstinstanz nicht gewinnen. So habe er vorgebracht, holdingmässig gesehen sei er nicht der Einzige, der eine markante Lohnreduktion habe in Kauf nehmen müssen, welche Aussage zwingend den Schluss nahe lege, dass bloss im Bereich der Holding ähnliche Gehaltsrückstufungen vorgenommen