Die dem Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung unterbreitete Frage, so die Vorinstanz, ob auch der Projektleiter C. sowie der Serviceleiter D. eine Lohnveränderung hätten hinnehmen müssen, habe er zu beantworten verweigert. Ein unmissverständlich klares Bild darüber, ob nebst dem Beschwerdeführer - bei welchem es sich immerhin um den Geschäftsführer der E. AG handle - auch andere Mitarbeiter in vergleichbarer Position mit derart erheblichen Lohneinbussen konfrontiert gewesen seien, lasse sich auch aufgrund der weiteren Angaben des Beschwerdeführers vor Erstinstanz nicht gewinnen.