Dass solche nicht bestanden hätten, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Das beschwerdeführerische Argument, er hätte für sich und die Kinder (während der Besuchstage) den selben Wohnstandard garantieren wollen, wie ihn die Beschwerdegegnerin für sich beanspruche, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich die Situation der Beschwerdegegnerin, unter deren Obhut die Kinder gestellt wurden, nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichen lässt. Zudem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Umstand der behaupteten Einkommensreduktion Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung mit sich brächte. Dass ein Ehegatte - vorliegend die Beschwerdegegnerin - durch die Zuweisung der