Immerhin ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdegegnerin das Eheschutzbegehren bereits Ende Oktober 2002 einreichen liess. Zudem ist die Miete einer Wohnung zwar zugestandenermassen im Hinblick auf das Getrenntleben die angemessene Lösung, doch wären angesichts des (behaupteten) Erfordernisses der sofortigen Aufnahme des Getrenntlebens jedenfalls vorübergehend auch andere Lösungsvarianten denk- und zumutbar. Dass solche nicht bestanden hätten, wird in der Beschwerde nicht dargetan.