Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die von ihm gemietete Wohnung das einzige ihm überhaupt vorliegende Angebot gewesen wäre bzw. aus welchen Aktenstücken sich solches ergeben würde. Ebenso wenig ist aus der Beschwerde ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die sofortige Aufnahme des Getrenntlebens erforderlich gewesen wäre. Immerhin ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdegegnerin das Eheschutzbegehren bereits Ende Oktober 2002 einreichen liess.