Der Beschwerdeführer hält es vielmehr selber für diskutabel, ob es sinnvoll gewesen sei, eine Wohnung in der fraglichen Preiskategorie zu mieten. Die in der Beschwerde genannten konkreten Gründe, weshalb es für den Beschwerdeführer naheliegend gewesen sei, trotz der behaupteten reduzierten Einkommenssituation und der finanziellen Mehrbelastung durch zwei getrennte Haushalte eine Wohnung in der Preiskategorie von ca. Fr. 2'000.-- zu suchen und zu mieten, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die von ihm gemietete Wohnung das einzige ihm überhaupt vorliegende Angebot gewesen wäre bzw. aus welchen Aktenstücken sich solches ergeben würde.