b) Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer am 10. März 2003 geschlossene Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 2'231.-- sei bei vernünftiger Einschätzung der mutmasslichen finanziellen Verpflichtungen und in Anbetracht der angeblich erfolgten Gehaltsreduktion auf Fr. 7'500.-- brutto gänzlich unverständlich. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Darstellungen zufolge über die anstehende Einkommenssenkung seit Dezember 2002 im Bilde gewesen.