Der Beschwerdeführer habe das (legitime) Bedürfnis, den Kindern während der Besuchstage und sich selber einen vergleichbaren Wohn-Standard zu garantieren wie ihn die Beschwerdegegnerin für sich selber beanspruche. Ob die Miete dieser konkreten Wohnung angemessen gewesen sei, könnte allenfalls im Rahmen der Berechnung des Notbedarfs berücksichtigt werden (KG act. 1 S. 7).