, so erwiese sich dieser wohl als weniger aussagekräftig als der Handelsregisterauszug. Letztlich vermag jedoch offen zu bleiben, ob sich die angefochtene obergerichtliche Erwägung überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.