Dies jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz ohne einen Aktenhinweis davon ausgeht, das Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers umfasse verschiedene Dienstleistungssektoren, und zwar in einem wirtschaftlich relevanten Umfang. Solches kann jedenfalls dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (OG act. 8) nicht entnommen werden. Wollte sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation auf den Briefkopf des von der E. AG verwendeten Briefpapiers stützen (vgl. OG act. 15/1), so erwiese sich dieser wohl als weniger aussagekräftig als der Handelsregisterauszug.