Hingegen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der (untergeordneten) Erwägung der Vorinstanz, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei ein im Bereich Elektronik, sanitäre Einrichtungen und Heizungen tätiges Unternehmen und dürfte von wirtschaftlichen Schwankungen weniger betroffen sein als Betriebe, deren Dienstleistungsangebote auf nur ein Tätigkeitsgebiet beschränkt seien, als berechtigt. Dies jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz ohne einen Aktenhinweis davon ausgeht, das Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers umfasse verschiedene Dienstleistungssektoren, und zwar in einem wirtschaftlich relevanten Umfang.